Wenn Hirsch und Kreuz Durst auslösen
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschieden, dass das Hirsch-Logo des Kräuterlikörs Jägermeister auch in der Schweiz als Marke eingetragen werden kann.
Die deutsche Hersteller-Firma Mast-Jägermeister hatte die Marke bei der internationalen Organisation für geistiges Eigentum bereits für Waren- und Dienstleistungen aller Art registrieren lassen. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) wollte die Marke jedoch nur für Bekleidung und alkoholische Getränke eintragen.
Sittenwidrige Verwendung
Das IGE begründete seinen Entscheid damit, dass die Kommerzialisierung einer Marke mit dem zentralen Symbol des Christentums - dem Kreuz - die religiösen Empfindungen der christlichen Käufer verletzen könnte. Die Verwendung sei sittenwidrig.
Das sieht das Bundesverwaltungsgericht anders, wie es in einem am Montag veröffentlichten Urteil festhält. Der durchschnittliche Angehörige einer christlichen Glaubensgemeinschaft sehe im Logo kaum den Hubertushirsch, der auf eine Sage zurückgehe.
Diese besagt, Hubertus, der Bischof von Liège, sei auf der Jagd von einem Hirsch mit einem strahlenden Kruzifix zwischen den Geweihsprossen bekehrt worden. Der brutale Jäger wurde dadurch zu einem fürsorglichen Wohltäter.
«Religiöser Charakter überschrieben»
Durch die Verwendung des Logos durch die Firma seit 1935 hat die Abbildung gemäss Bundesverwaltungsgericht einen Bedeutungswandel mitgemacht. «Der intensive Gebrauch hat den religiösen Charakter des strittigen Zeichens somit überschrieben», schreibt das Gericht in seinem Entscheid.
Dass auch andere Marken religiöse Symbole enthalten, zeigte die Firma Mast-Jägermeister im Beschwerdeverfahren auf. Sie legte einen Registerauszug einer Bildmarke vor, die nicht nur das christliche Kreuz, sondern auch den islamischen Halbmond enthält.
Beides ist Teil des Namens der schwedischen Heavy-Metal-Band «Ghost», deren Sänger an Konzerten als «Papa Emeritus» oder «Cardinal Copia» aufzutreten pflegt. (Urteil B-1440/2019 vom 05.02.2020)