Staatsanwaltschaft ermittelt nach tödlichem Atzmännig-Driftunfall
Quelle: TeleZüri / Grosse Bestürzung in der Drifter-Szene nach tödlichem Unfall im Atzmännig / Beitrag vom 21. Januar 2024.
Gegen zwei weitere Personen sei wegen Begünstigung und Unterlassung der Nothilfe ein Strafverfahren eröffnet worden, schreibt die Staatsanwaltschaft St.Gallen auf Anfrage von ZüriToday. Es handelt sich um einen 18- und 20-jährigen Schweizer. Ihnen wird Unterlassung von Nothilfe und Begünstigung vorgeworfen. Konkret wird ihnen vorgeworfen, sie hätten den Unfallfahrer vor einer Strafverfolgung geschützt.
Der Eventualvorsatz ist ein bedingter Vorsatz im Strafrecht, die schwächere Form eines Vorsatzes. Er ist weitaus häufiger als der direkte Vorsatz. Besteht die Absicht für eine Straftat, liegt ein bedingter Vorsatz vor, wobei ein unbedingter Handlungswillen vorausgesetzt ist. Das bedeutet, der Eventualvorsatz ist nicht abhängig davon, ob die geplante Bedingung auch tatsächlich eintritt. Es gelte die Unschuldsvermutung, schreibt die Staatsanwaltschaft
Der Unfall geschah, als der Junglenker beim Driften auf dem schneebedeckten Parkplatz Atzmännig die Herrschaft über sein Auto verlor. Das Fahrzeug drehte sich dabei um 180 Grad und rutschte 10 Meter in die Tiefe. Schliesslich blieb es auf dem Dach im Goldingerbach liegen. Der 20-Jährige kletterte aus dem Auto und verliess die Unfallstelle.
Eine Drittperson meldete den Vorfall der Polizei. Die Rettungskräfte befreiten schliesslich den 24-jährigen Beifahrer aus dem im Wasser liegenden Auto und brachten ihn in kritischem Zustand ins Spital, wo er kurze Zeit später verstarb.
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Der flüchtige 20-Jährige hatte sich anschliessend telefonisch bei der Polizei gemeldet. Der Schweizer wurde daraufhin festgenommen.
(osc/sda)