Akten zu giftigem Löschwasser im Bodensee noch nicht einsehbar

Das Bundesgericht hat sich mit der Herausgabe der Strafakte eines abgeschlossenen Falls im Kanton St. Gallen beschäftigen müssen. (Archivbild)
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Die Anklagekammer des Kantons St.Gallen muss in den Strafakten im Fall Amcor namentlich genannte Personen anhören oder anonymisieren, bevor sie über eine Herausgabe der Unterlagen an ein Medienunternehmen entscheidet.

Dies hat das Bundesgericht entschieden, das grundsätzlich von einem schutzwürdigen Interesse des Medienhauses ausgeht.

Das Medienunternehmen berichtete vergangenes Jahr über den Strafbefehl, mit dem die Firma Amcor zu einer Busse von 5000 Franken verurteilt wurde. Zwei Mal gelangte ein seit 2018 verbotener Stoff direkt beziehungsweise indirekt über Abwasserreinigungsanlagen in den Bodensee. Der Stoff war im Schaum, der bei zwei Ereignissen durch die Aktivierung der Löschanlage freigesetzt wurde.

Weil das Unternehmen weder ein eingesetztes Kanalreinigungs-Unternehmen noch die Abwasserreinigungsanlagen über den Stoff informierte, wurde dieser nicht sachgerecht entsorgt. Dies geht aus einem am Montag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.

Personendaten schützen

Das höchste Schweizer Gericht bestätigt die Auffassung der Vorinstanz, dass das Medienhaus ein schützenswertes Interesse auf Einsicht in die Untersuchungsakten habe. Dieses muss bei Akten abgeschlossener Strafverfahren glaubhaft gemacht werden. Vorliegend wolle das Medienhaus klären, ob das Unternehmen bei der Untersuchung der Wasserverschmutzung privilegiert behandelt worden sei.

Allein auf der Basis des Strafbefehls, durch den bereits viele Informationen zu diesem Fall bekannt geworden seien, lässt sich diese Frage laut Bundesgericht nicht klären. Allerdings könne deshalb nicht der Schutz der Persönlichkeitsrechte der in den Akten namentlich genannten Personen übergangen werden.

Anonymisieren oder anhören

Die Anklagekammer muss nun darüber entscheiden, ob die namentlich genannten Personendaten zu anonymisieren sind. Und wenn durch diese Massnahme keine ausreichende Anonymisierung erreicht werden kann, muss ihnen das rechtliche Gehör zum Gesuch um Einsichtnahme gewährt werden. (Urteil 1C_520/2022 vom 22.8.2023)

(sda/red.)

veröffentlicht: 2. Oktober 2023 11:37
aktualisiert: 2. Oktober 2023 11:37
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